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Minimalforderungen an rollstuhlgängige Wohnungen
Die minimalen Anforderungen dienen ausschliesslich als Beurteilungsgrundlage für die Rollstuhlgängigkeit von bestehenden Wohnungen. Für die Planung von Wohnbauten (Neu- und Umbauten) sind die geltenden Normen und Gesetze zu berücksichtigen. Zwingende AnforderungenDie folgenden 6 Minimalanforderungen müssen zwingend erfüllt sein, damit eine Wohnung bei der Vermittlung als rollstuhlgängig angeboten werden kann:
Wenn Sie Fragen zur Deklaration Ihrer Wohnung gemäss diesen Anforderungen haben, hilft Ihnen die Procap-Wohnungsvermittlung weiter. Für detaillierte Beratung beim Bau oder bei Anpassungen von rollstuhlgängigen Wohnungen wenden Sie sich bitte an die Spezialisten der regionalen Bauberatungsstellen. Erwünschte ZusatzqualitätenIn einer Mietwohnung sind die folgenden Eigenschaften für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen sehr hilfreich, in einer Eigentumswohnung werden sie in der Regel sogar vorausgesetzt:
Wir empfehlen, diese Qualitäten – wenn vorhanden – im Objektbeschrieb aufzulisten (freier Text). Sehr empfehlenswert ist es zudem, den Beschrieb durch einen Wohnungsgrundriss zu ergänzen. Was bedeutet Rollstuhlgängigkeit auf dem Wohnungsmarkt?Damit Wohnungen auf dem Markt als rollstuhlgängig ausgeschrieben werden dürfen, müssen die nachstehenden 6 Minimalanforderungen erfüllt sein. Mit diesen Anforderungen wird ein minimaler Standard definiert, welcher als praxisgerechtes Instrument zur Verständigung zwischen Wohnungsanbietenden und Wohnungssuchenden dient. Eine nach diesem Standard als rollstuhlgängig ausgeschriebene Wohnung wird zwar kaum alle Anforderungen von Rollstuhlfahrenden erfüllen. Ob eine bestimmte Wohnung den spezifischen Bedürfnissen einer Einzelperson genügt, und was allenfalls im Einzelnen anzupassen ist, muss immer individuell abgeklärt werden. Mit dem Einhalten der sechs Grundanforderungen wird lediglich sichergestellt, dass eine Wohnung minimal rollstuhlgängig ist, und damit als Wohnmöglichkeit überhaupt in Frage kommt. Und dies hilft als erste Triage bei der Beurteilung der Wohnangebote schon ein gutes Stück weiter. Die 6 Minimalanforderungen gehen bewusst weniger weit, als dies in den Normen für das hindernisfrei anpassbare Bauen, insbesondere der Norm SN 521 500 verlangt wird. Dies geschieht aus der Erkenntnis heraus, dass es für Menschen mit einer Behinderung wie auch für ältere Menschen viel hilfreicher ist, eine grössere Auswahl von Wohnungen vorzufinden, welche nur den wichtigsten Anforderungen genügen, als eine kleine Zahl zur Auswahl zu haben, die praktisch allen Anforderungen gerecht wird. Perfekte rollstuhlgängige Wohnungen gibt es ohnehin nicht ab der Stange. Jede Person ist auf Anpassungen angewiesen, welche auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind (z.B. Haltegriffe). Wir gehen davon aus, dass die Eigentümer damit einverstanden sind, dass solche behinderungsbedingte Anpassungen (dazu gehören auch das Umbanden von Türen, Änderungen in Bad und Küche, und anderes mehr) an der Wohnung vorgenommen werden. Die Finanzierung dieser individuellen Anpassungen wird in der Regel von der IV, von andern Versicherungen oder vom Mieter/ von der Mieterin selber übernommen. Procap | Schweizerischer Invaliden-Verband | Froburgstrasse 4 | 4600 Olten Tel. 062 206 88 88 | Fax 062 206 88 89 | zentralsekretariat | PC 46-1809-1 |